Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 ermittelt. Der errechnete Einheitswert wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1996 um 35 v.H. erhöht. Sind am Grundbesitz mehrere Personen beteiligt, so richtet sich die Verteilung des erhöhten Einheitswertes nach dem aus dem maßgeblichen Einheitswertbescheid ersichtlichen Verteilungsschlüssel.
Der Grundsteuermessbetrag wird aufgrund des Grundsteuergesetzes 1955 in der geltenden Fassung für den (nach bundesgesetzlichen Vorschriften nicht grundsteuerbefreiten Teil) des angeführten Grundbesitzes festgesetzt und mit (ab- oder aufgerundet gemäß § 18 GrStG).

Soziales Netz

buttonwennswehtut  wir_logo SGSP31