Verordnung Leinenpflicht

01.04.2011


Der Gemeinderat der Gemeinde Alpbach hat am 24.04.2008 gemäß § 6a Abs. 2 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl.Nr. 60/1976 idF LGBl.Nr. 10/2006 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001), LGBl.Nr. 36/2001 idF LGBl.Nr. 90/2005, zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen sowie von Verschmutzungen durch Hunde, einstimmig folgenden Beschluss gefasst:


VERORDNUNG

 

 

§ 1 Leinenzwang für Hunde


1)       Innerhalb den rot markierten Wegen und Straßen (festzulegender Bereich) der Anlage zu dieser Verordnung sind außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken Hunde an der Leine zu führen. Die Leinenlänge darf 5 m nicht überschreiten.


2)       Vom Leinenzwang nach §1 Abs. 1 sind im Rahmen eines bestimmungsgemäßen Einsatzes ausgenommen:

1.       Diensthunde öffentlicher Dienststellen

2.       Diensthunde des Roten Kreuzes

3.       Diensthunde der Bergwacht und des Bergrettungsdienstes


§ 2 Verbot des Mitführens von Hunden


Auf dem Friedhof der Gemeinde Alpbach und im Alpbacher Hallenbad samt Liegewiese ist das Mitführen von Hunden untersagt.


§ 3 Verunreinigungen durch Hunde


1)       Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Anlagen und Einrichtungen im Gemeindegebiet von Alpbach wie insbesondere Kinderspielplätze, Park- und Grünanlagen, Wanderwege, landwirtschaftliche Grünflächen und dergleichen durch Hunde nicht verunreinigt werden. 


2)       Hundehalter sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.


§ 4 Strafbestimmungen


1)       Wer § 1 dieser Verordnung zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 Abs. 1 lt. d iVm § 23 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl.Nr. 60/1976 idF LGBl.Nr. 10/2006, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 360,00 zu bestrafen.






2)       Wer die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung übertritt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 18 Abs. 2 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 36/2001 idF LGBl.Nr. 90/2005, vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 1.820,00 zu bestrafen.


§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der zweiwöchigen Kundmachungsfrist in Kraft.


Datei herunterladen: PDFVerordnung Leinenpflicht Anlage:  Skizze mit rot markiertem Bereich