Vergnügungssteuer Verordnung

13.03.2018

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Alpbach vom
 06. Februar 2018 über die Einhebung einer Vergnügungssteuer

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 und 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2017 und des § 1 Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017 wird verordnet:

§ 1
Steuergegenstand

Für das Aufstellen von Spielautomaten, Glücksspielautomaten und Wettterminals wird für jeden angefangenen Monat eine Vergnügungssteuer erhoben.

§ 2
Höhe der Steuer

Die Vergnügungssteuer beträgt für

 a) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit. a) des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 25,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, 50,00 je Automat;
 b) Spielautomaten nach § 2 Abs. 2 lit b) und Glücksspielautomaten nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017 350,00 je Automat, wenn am Aufstellungsort mehr als drei Spiel- bzw. Glücksspielautomaten in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind, 700,00 je Automat;
 c) Wettterminals 25,00 pro Apparat.

  

 

§ 3
 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.

angeschlagen am:      08.02.2018                Der Bürgermeister:
abgenommen am:      23.02.2018                Markus Bischofer e.h.