Grundteilungen

Soll ein Grundstück geteilt werden, dann unterliegt diese Teilung gemäß § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordung (TBO). Dieser Grundteilungsbewilligung kann der Bürgermeister nur dann zustimmen, wenn der Antrag mit einer Vermessungsurkunde eines Zivilgeometers belegt werden kann. Diese Grundteilungsbewilligung tritt gemäß § 14 Abs. 2 TBO außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides die grundbücherliche Durchführung beim Bezirksgericht beantragt wird.

Zuständig


Peter Larch
Kontaktdaten von Peter Larch
FunktionAmtsleiter und Standesbeamter
NamePeter Larch
AdresseAlpbach 168
6236 Alpbach
Telefon+43 5336 5224-10
Faxnummer+43 5336 5224-80
E-Mail (offiziell)amtsleiter@alpbach.gv.at
BüroAmtsleitung